Arbeitsvertrag
Bei einer Anstellung wird ein Einzelarbeitsvertrag abgeschlossen, welcher gemeinsam, von Ihnen als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin und von der ETH Zürich, als Arbeitgeberin unterzeichnet wird.
Anstellungsverh?ltnisse an der ETH Zürich sind, entsprechend der vorgegebenen Grundlagen, befristet oder unbefristet. Die rechtlichen Grundlagen basieren auf den folgenden gesetzlichen Regelungen:
- Download vertical_align_bottom Personalverordnung ETH-Bereich (PVO) (PDF, 1.4 MB)
- Download vertical_align_bottom Bundespersonalgesetz (BPG) (PDF, 180 KB)
- Download vertical_align_bottom Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz (PDF, 114 KB)
- externe Seite call_made Verordnung über das wissenschaftliche Personal
Die ersten drei Monate einer Anstellung gelten in der Regel als Probezeit. Dies wird im Arbeitsvertrag festgehalten.
Für wissenschaftliches Personal und Personal mit Spezialfunktionen im Supportbereich kann die Probezeit auf h?chstens sechs Monate festgesetzt werden.
Nur in Absprache mit der HR Beratung kann eine Probezeit verkürzt oder auf h?chstens sechs Monate festgesetzt werden.
Die Stellenbeschreibung h?lt den Aufgabenbereich, die Verantwortung und die damit verbundenen Kompetenzen des Mitarbeitenden fest. Sie beschreibt die Funktion und dient für die Lohnfestsetzung. Zusammen mit den Zielvereinbarungen ist die Stellenbeschreibung Grundlage für das Personalgespr?ch.
?bernehmen Mitarbeitende eine neue Funktion, so muss die vorgesetzte Person bei VPPL einen Antrag für einen Funktionswechsel stellen. Für die Lohnfestsetzung gelten die gleichen Regeln wie bei einer Neuanstellung. Funktionswechsel k?nnen nicht rückwirkend beantragt und vorgenommen werden.
Jeder Funktionswechsel ist eine ?nderung des Anstellungsverh?ltnisses, das arbeitsvertraglich geregelt und von Arbeitnehmer und Arbeitgeberin unterzeichnet werden muss.
Funktionswechsel in Funktionsstufe 13 oder h?her
Ein Wechsel in Funktionsstufe 13 oder h?her f?llt in die Zust?ndigkeit der Schulleitung. Der Antrag wird von VPPL an die Schulleitung geleitet. Die Schulleitung entscheidet quartalsweise über Antr?ge.
Wenn Mitarbeitende mit einem ablehnenden Entscheid nicht einverstanden sind, k?nnen sie an die parit?tische ?berprüfungskommission des ETH-Rates gelangen, s. auch Verordnung über die parit?tische ?berprüfungskommission.
Arbeiten Sie bereits einige Jahre an der ETH Zürich und m?chten sich beruflich weiterentwickeln oder ver?ndern? Sie m?chten eine neue Funktion übernehmen, Ihre Kompetenzen weiterentwickeln und diese weiterhin an der ETH einsetzen.
Die ETH Zürich unterstützt ihre Mitarbeitenden in diesem Entwicklungsprozess und f?rdert den internen Stellenwechsel.
Unbefristete Arbeitsverh?ltnisse k?nnen von den Arbeitnehmenden jederzeit unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen aufgel?st werden. Die ETH Zürich kann als Arbeitgeberin das Arbeitsverh?ltnis nur unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen kündigen.
Befristete Arbeitsverh?ltnisse enden mit der Befristung, ohne Kündigungsfrist, sofern nichts Spezielles vereinbart oder vor Fristablauf eine Verl?ngerung umgesetzt wurde. Eine vorzeitige Aufl?sung des Vertrages ist im gegenseitigen Einvernehmen von Mitarbeitenden und vorgesetzten Personen m?glich.
Bitte beachten Sie: Eine Kündigung oder eine vorzeitige Vertragsaufl?sung ist nur dann rechtsgültig, wenn HR Beratung ihr Einverst?ndnis dazu gegeben hat.
Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre/n HR Partner:in.
Ausl?ndische Staatsangeh?rige
Personen aus dem Ausland müssen über eine geregelte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügen.